©lukszczepanski – stock.adobe.com

G-BA schafft Grundlagen für digitale DMP

/ KTM-Redaktion / Digitalisierung

Mit Hilfe digitaler Lösungen – zu denen beispielsweise die elektronische Patientenakte, Medikationspläne und Messenger-Dienste gehören – können Medizinische Versorgungsprozesse optimiert und beschleunigt werden. Dieses Potenzial soll in strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch Erkrankte, den DMP, besser genutzt werden. Die Grundlagen dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun gelegt. Er beschreibt im Auftrag des Gesetzgebers die Anforderungen, die generell für ein digitales DMP (dDMP) gelten sollen. Darauf aufbauend beschloss das Gremium zudem die erkrankungsspezifischen dDMP bei Diabetes mellitus Typ 1 und 2: Sie sind als ergänzende freiwillige Module zu den klassischen DMP angelegt. Bevor diese neuen dDMP in die Versorgung kommen, muss das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jedoch noch das Nähere zu den technischen Anforderungen per Rechtsverordnung regeln. Mit einer Einführung von dDMP sei deshalb frühestens ab 2026 zu rechnen, hieß es vom G-BA.

Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und zuständig für den Bereich der DMP: „Aktuell nutzen ca. 4,76 Mio. gesetzlich Versicherte, die an Diabetes mellitus Typ 1 oder 2 erkrankt sind, die Möglichkeit, sich in einem DMP leitliniengerecht behandeln und zum Umgang mit ihrer Erkrankung schulen zu lassen – Tendenz steigend. Digitale Elemente wie ärztliche Konsultationen per Video sind genau wie in der Regelversorgung zwar bereits Bestandteil der klassischen DMP. Bei den dDMP sollen nun aber für die strukturierte und koordinierte DMP-Versorgung umfassende digitale Prozesse genutzt und damit auch in der Breite vorangetrieben werden. Es geht beispielsweise darum, dass im dDMP noch stärker auf Präsenzkontakte verzichtet werden kann und stattdessen wege- und zeitsparend auch ein asynchroner Austausch mittels Messenger-Diensten möglich wird. Speziell im Bereich Diabetes gehört ein datengestütztes Glukosemanagement im engen Austausch zwischen Praxis und Versicherten ganz zentral zu einer guten Therapiesteuerung. Wichtig zu wissen ist dabei: Mit den neuen dDMP werden die bestehenden klassischen Diabetes-DMP nicht ersetzt, sondern jeweils um ein Modul zu digitalisierten Versorgungsprozessen ergänzt – Praxen und Versicherte können freiwillig entscheiden, ob sie neben dem klassischen DMP auch das dDMP anbieten beziehungsweise nutzen wollen.“

Die nun beschlossenen Anforderungen an dDMP seien nur ein erster, aber dennoch wichtiger Einstieg in die digitalisierten Versorgungsprozesse in DMP, so Maag. Die Chancen für die Weiterentwicklung der dDMP auf dieser Basis würden eng mit der generellen Digitalisierungsstrategie des Bundes zusammenhängen – sie betreffe die elektronische Patientenakte, die Ausbaustufen der 116-117-ServiceApp sowie DMP-spezifische Anforderungen zum Beispiel an die Praxisverwaltungssysteme.

Wesentliche Anforderungen an dDMP bei Diabetes

Praxen können ergänzend nur an einem dDMP Diabetes teilnehmen, wenn sie ein digitales Terminmanagement sowie die Möglichkeit von Videokonsultationen vorhalten. Als Telematikinfrastruktur sind vorrangig die TI-Dienste „Kommunikation im Medizinwesen (KIM)“ und der „TI-Messenger (TIM)“ zu nutzen. Versicherte können das dDMP nur nutzen, wenn sie der elektronischen Patientenakte (ePA) nicht widersprochen haben. Denn die ePA soll von den Praxen auch für DMP-relevante Daten – wie den elektronischen Medikamentenplan – genutzt werden. Diese Daten sollen über die ePA auch dem Versicherten selbst transparent zur Verfügung stehen. Die Therapiesteuerung soll durch Zugriff der Ärzte auf Daten aus ggf. verordneten Hilfsmitteln wie rtCGM erleichtert werden.

Ob digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) wie Apps oder weitere digitale medizinische Anwendungen aus dem klassischen DMP für einen Patienten in Frage kommen, sei im Sinne einer Personalisierung der Behandlung ausdrücklich zu prüfen, so der G-BA. Grundsätzlich könne eine im BfArM-Verzeichnis gelistete DiGA einem DMP-Teilnehmer auch dann verordnet werden, wenn die DiGA (noch) nicht im DMP empfohlen wird.

Rechtsverordnung weitere Voraussetzung für dDMP

Bevor die neuen Module in Kraft treten und in den regionalen DMP-Verträgen berücksichtigt werden können, müssen die Nichtbeanstandung des BMG sowie dessen Rechtsverordnung nach § 370b SGBV vorliegen. In der Rechtsverordnung wird unter anderem das Nähere zur erforderlichen technischen Ausstattung und an die Anwendung bei den Leistungserbringern und Versicherten geregelt, die den Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit genügen müssen. Über das Inkrafttreten des Beschlusses wird der G-BA informieren.

Der Bundesverband Medizintechnik (BVMed) begrüßte die Entwicklung grundsätzlich. Die vom G-BA beschlossenen Anforderungen an ein dDMP seien jedoch nicht zukunftsweisend: „Das dDMP in seiner aktuellen Fassung verpasst die Chance einer digitalen, interdisziplinären und menschenzentrierten Diabetesversorgung. Hier muss nachgebessert werden“, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll.

Newsletter

Diese Meldung finden Sie auch in unserem April-Newsletter.

Zum Newsletter