Notärzte im Einsatz
©MMerellinn - stock.adobe.com

Verfassungsgericht: Triage-Regelungen sind nichtig

/ KTM-Redaktion / Gesundheitspolitik

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz − IfSG) wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt. Die Beschwerdeführenden – Fachärzte im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin – wandten sich mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen den neu eingeführten § 5c IfSG. Darin regelt der Bundesgesetzgeber unter anderem, anhand welcher materieller Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen – also im Fall einer sogenannten Triage – zu treffen ist, soweit dieser Knappheitsfall durch eine übertragbare Krankheit jedenfalls mitverursacht ist. Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg, der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c IfSG. Die Entscheidung ist mit sechs zu zwei Stimmen ergangen.

Die Bundesärztekammer (BÄK) begrüßte den Beschluss des Gerichts. „Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Beschluss die ärztliche Therapiefreiheit und unterstreicht somit, dass medizinische Entscheidungen in Extremsituationen nicht durch bundesgesetzliche Vorgaben ersetzt werden dürfen. Der Beschluss stärkt die ärztliche Berufsausübungsfreiheit und stellt sicher, dass medizinische Entscheidungen auf Basis der medizinisch-fachlichen Beurteilung und der Situation der Patientinnen und Patienten getroffen werden können“, so Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer. Die Bundesärztekammer sieht in der Entscheidung aus Karlsruhe einen wichtigen Beitrag, um ärztliches Handeln in Grenzsituationen mit den Grundsätzen der Ethik, Menschlichkeit und Verantwortung sowie mit der medizinisch-wissenschaftlichen Evidenz in Einklang zu halten.

Bestätigung der Berufsfreiheit

Den klagenden Intensiv- und Notfallmedizinern werde durch die Entscheidung vor allem der gesetzlich unzulässige Eingriff in die ärztliche Berufsfreiheit bestätigt, hieß es von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI). „Unserer ärztlichen Therapiefreiheit und unserem Berufsethos wurden hiermit ganz entschieden der Rücken gestärkt“, so Prof. Uwe Janssens, Generalsekretär der DIVI und einer der klagenden Fachärzte. Es sei also nicht korrekt, dass sich die Urteilsbegründung rein auf die fehlende Bundeskompetenz stützt. „Der Senat hebt hervor, dass im Rahmen ihrer therapeutischen Verantwortung sowohl das ‚Ob‘ als auch das ‚Wie‘ der Heilbehandlung vor fachlichen Weisungen geschützt sind“, so Janssens.

Gericht und DIVI seien sich einig, dass nur, wenn die Therapiefreiheit und fachliche Autonomie von Ärzten erhalten bleibe, eine verantwortliche und gerechte Zuteilung in medizinischen Extremsituationen gelingen könne. Das Urteil sei für die Intensiv- und Notfallmediziner auch deshalb so wichtig, „weil die Extremsituation einer Pandemie auch auf einen möglichen Bündnisfall mit zahlreichen Schwerverletzten übertragen werden kann“, so DIVI-Präsident Prof. Florian Hoffmann.

Die vorherigen umstrittenen gesetzlichen Vorgaben hätten das individuelle ärztliche Urteil und das ethisch-medizinische Verantwortungsbewusstsein für Patienten untergraben – etwa durch das generelle Verbot der Ex-post-Triage, nicht praxistaugliche Verfahrenspflichten und eine Verengung komplexer Prognosen auf kurzfristige Kriterien. „Ziel einer solchen Gesetzgebung muss es sein, in einer Triage-Situation möglichst viele Menschenleben zu retten und dabei alle relevanten medizinischen Prognosefaktoren verantwortungsvoll in die ärztlich-ethische Entscheidungsfindung einzubeziehen“, sagte Hoffmann.

Auch der Marburger Bund (MB) begrüßte den Beschluss des BVerfG. „Das ist ein großer persönlicher Erfolg für die beschwerdeführenden Ärztinnen und Ärzten und eine für die gesamte Ärzteschaft höchst bedeutsame Entscheidung“, so Dr. Susanne Johna, 1. Vorsitzende des MB. „Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Ausübung ärztlicher Tätigkeit nicht durch unzulässige staatliche Vorgaben eingeengt werden darf. Zur Berufsfreiheit gehört gerade auch die Freiheit und Verantwortung, selbst in medizinischen Dilemmasituationen ärztliche Entscheidungen nach fachlicher Kenntnis und eigenem Gewissen in kollegialer Übereinstimmung zu treffen. Das bedeutet für uns Ärztinnen und Ärzte unter den Bedingungen einer extremen Notlage bei begrenzten intensivmedizinischen Ressourcen, alles in unserer Macht Stehende zu tun, um unter derart schwierigen Umständen die größtmögliche Zahl an Menschenleben zu retten.“

DIVI fordert ländereinheitliches Vorgehen

Die Frage, nach welchen Kriterien knappe Intensivbetten im Falle einer Überlastung der Strukturen vergeben werden sollten, habe die DIVI bereits beantwortet: „Es existiert eine ärztliche Leitlinie, die während der Corona-Pandemie Anfang 2021 fertiggestellt wurde“, so Janssens. „Im Licht des neuen verfassungsgerichtlichen Rahmens und zur Unterstützung rechtskräftiger medizinisch-ethischer Empfehlungen werden wir unsere Empfehlungen jetzt umgehend prüfen und zügig überarbeiten.“

Die DIVI sieht in der mit dem Urteil erfolgten Zuweisung der Gesetzgebungskompetenz an die Länder eine große neue Herausforderung: Deutschland dürfe nicht zum Flickenteppich aus 16 unterschiedlichen Triage-Regelungen werden. „Patientenversorgung und Rechtssicherheit dürfen auf gar keinen Fall vom Wohnort abhängen“, so Hoffmann.

Bund, Länder und Fachgesellschaften könnten in einer konstruktiven und raschen Zusammenarbeit einheitliche Standards schaffen und damit gemeinsam Verantwortung übernehmen. „Ziel bleibt und muss immer sein, eine praxistaugliche, verfassungskonforme und an medizinischen Realitäten orientierte Grundlage zu schaffen, die Gerechtigkeit, Transparenz und Rechtssicherheit bundesweit gewährleistet“, so Janssens.