Automatische Stenoseerkennung nicht patentierbar

Die Anmeldung eines Patents für ein Verfahren zur automatischen Erkennung von Erkrankungen der Herzkranzgefäße wurde kürzlich zurückgewiesen vom Bundespatentgericht zurückgewiesen. Diagnostizierverfahren seien nicht patentierbar, hieß es.

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Der 18. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) hat mit Beschluss vom 28. Januar die Anmeldung eines Patents zur automatischen Erkennung von Erkrankungen der Herzkranzgefäße zurückgewiesen, weil Diagnostizierverfahren vom Patentschutz ausgeschlossen sind (Az. 18 W (pat) 55/23). Die Entscheidungsgründe sind jetzt in der Entscheidungsdatenbank des Bundespatentgerichts abrufbar.

Ärzte wählen bislang, zum Beispiel bei einer Röntgenuntersuchung der Herzkranzgefäße (Koronarangiographie), erfahrungsbasiert die Bildsequenzen aus, die zur Stellung der Diagnose am besten geeignet sind. Eine Automatisierung entsprechender Untersuchungen hat sich bislang noch nicht durchgesetzt. Mit der jetzt abgewiesenen Patentanmeldung eines deutschen Medizintechnikherstellers sollte ein Verfahren zur automatisierten Bestimmung der Untersuchungsergebnisse bei bildgebenden Verfahren geschützt werden, beispielsweise bei Gefäßverengungen (Stenosen). SIe löste die Aufgabe mit Hilfe der sog. Graphentechnik.

Der Senat sah den Gegenstand der Patentanmeldung zwar als neu und erfinderisch an und damit als grundsätzlich schutzfähig. Der Erteilung des Patents stand jedoch § 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 PatG entgegen, nach dem Verfahren zur Erstellung einer medizinischen Diagnose vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Der Zweck dieses Patentierverbotes ist es, Krankheiten nicht zu kommerzialisieren und Ärzten die Freiheit der Untersuchungsmethoden zu erhalten.

Im vorliegenden Fall hat der Senat entschieden, dass das Patentierverbot auch dann Anwendung findet, wenn die Untersuchung des menschlichen Körpers selbst von der Patentanmeldung nicht beansprucht wird. Wenn eine Erfindung lediglich die Auswertung von Bildsequenzen zum Gegenstand habe, setze sie die Untersuchung des Patienten gleichwohl denknotwendig voraus, hieß es dazu. Damit sei auch die Patentierung eines Diagnostizierverfahrens unzulässig, das nur die automatisierte Auswertung von bereits gewonnenen Untersuchungsergebnissen beansprucht.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichthof zugelassen (Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs: X ZB 5/25).

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