G-BA-Neuregelung zu Zentren für Intensivmedizin
Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Oktober 2023 die Einrichtung von Zentren für Intensivmedizin beschlossen hatte, sind nun Anfang Juli Neuregelungen zu Organisation und Qualitätsstandards in Kraft getreten.
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Krankenhäuser mit nachgewiesener multiprofessioneller Expertise in der Versorgung von Intensivpatienten können laut der Regelung unter anderem umliegende Kliniken beratend unterstützen. Die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V. (DGIM) begrüßt eine Anpassung der bisherigen Vorgaben, die allen Fachärzten mit entsprechender Qualifikation die Leitung der Intensivzentren möglich macht. Gleichzeitig bekräftigt die DGIM ihre Forderung an den G-BA, dass bei fachspezifischen Fragestellungen die Beratung zwingend durch Fachärzte der jeweiligen Fachdisziplin erfolgen müsse.
Zentren für Intensivmedizin sollen die interprofessionelle Versorgung von Intensivpatientinnen und -patienten auch an kleineren Krankenhäusern ermöglichen. Gelingen soll dies unter anderem dadurch, dass die neu einzurichtenden Zentren andere Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten unter anderem mit telemedizinischer Unterstützung beraten. Neu ist das nicht – findet es in der Praxis doch tagtäglich fachspezifisch im informellen Kontakt zwischen Experten der zuständigen intensivmedizinischen Fachabteilungen der Maximalversorger und ihren zuweisenden umliegenden Kliniken statt.
Bei den neuen Zentren bestehe nun die Gefahr, dass die fachspezifische Beratung verloren geht, befürchtet die DGIM. Sie hatte daher gefordert, dass auch und gerade bei intensivmedizinischen Fragestellungen, die einer spezifischen Fachdisziplin zuzuordnen sind, die Beratung zwingend durch einen Facharzt der zuständigen Disziplin erfolgen muss. Dieser Position der DGIM hat sich das Selbstverwaltungsgremium grundsätzlich angeschlossen und nun für die Fachdisziplinen eine Verfügbarkeit des Facharztstatus in Rufbereitschaft gefordert. „Es bleibt abzuwarten, ob dies in der Praxis ausreichend und auch überprüfbar ist, sonst beraten fachfremde Diensthabende im Zentrum in ihrem Fach Erfahrene am anderen Ende der Leitung“, so Prof. Dr. med. Georg Ertl, Generalsekretär der DGIM.
Der G-BA hat in seinen Neuregelungen auch berücksichtigt, dass die ärztliche Leitung eines Intensivzentrums nicht ad personam sowohl über die Weiterbildungsbefugnis für die jeweilige Fachdisziplin als auch für die Zusatzweiterbildung Intensivmedizin verfügen muss. Die Zentren für Intensivmedizin werden aller Voraussicht nach vor allem an maximalversorgenden Kliniken angesiedelt, denen die Ärztekammern in der Regel die Ermächtigung zur Weiterbildung im Verbund erteilen.
„Die bisherige Regelung hätte viele in der Intensivmedizin und in ihrem Fach hochqualifizierte Ärztinnen und Ärzte faktisch von der Leitung der Zentren und damit auch der Weiterbildung des ärztlichen Nachwuchses auf diesem Gebiet ausgeschlossen. Daher begrüßen wir es, dass der G-BA hier unserer Position gefolgt ist“, so Rechtsanwalt und DGIM-Geschäftsführer Dr. iur. Oliver Franz. So werde sichergestellt, dass die hochwertige Weiterbildung sowohl in der jeweiligen Fachdisziplin als auch in der Intensivmedizin unabhängig von der persönlichen Weiterbildungbefugnis der ärztlichen Leitung gewährleistet sei.