Hybrid-DRG-Katalog wird deutlich erweitert

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben jetzt eine deutliche Erweiterung des Hybrid-DRG-Katalogs durchgesetzt. Die Entscheidung fiel im ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss, da vorher keine Einigung zustande gekommen war.

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Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss hat Ende April eine Auswahl an Leistungen beschlossen, die ab 2026 mit einer Hybrid-DRG vergütet werden sollen. Der Beschluss umfasst rund 100 neue OPS-Kodes. Neu sind unter anderem mehrere kardiologische Eingriffe und perkutan-transluminale Gefäßinterventionen. Auch bei Leistungen der Hernienchirurgie kommen weitere OPS-Kodes hinzu. Dabei umfasst der Leistungskatalog auch Fälle mit einer Krankenhausverweildauer von bis zu zwei Belegungstagen. Das ist durch den Ausschuss festgelegt worden, um die für das Jahr 2026 gesetzlich vorgeschriebene Fallzahl in Höhe von einer Million zu erreichen.

Die Entscheidung fiel im ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss (ergEBA), da sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) nicht auf eine Katalogerweiterung einigen konnten. Es habe mit der DKG kein Konsens zu den Auswahlkriterien erzielt werden können, hieß es dazu von der KBV.

Laut Gesetz haben die drei Vertragsparteien jährlich bis zum 31. März den Hybrid-DRG-Katalog zu überprüfen und um Leistungen zu erweitern. Die Auswahl der OPS-Kodes hat dabei so zu erfolgen, dass 2026 mindestens eine Million Fälle erfasst werden, die noch vollstationär versorgt werden. Mit dem von KBV und GKV-Spitzenverband vorgelegten und nun verabschiedeten Beschlussentwurf wird die vorgegebene Fallzahl mehr als erreicht.

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut des Bewertungsausschusses werden jetzt im nächsten Schritt Hybrid-DRG zu den ausgewählten OPS-Kodes kalkulieren. Auch das schreibt das Gesetz vor. Anders als im Vorjahr ermöglicht der jetzt gefasste Beschluss, dass KBV, GKV-Spitzenverband und DKG den Leistungskatalog prüfen und bei Bedarf anpassen oder adäquate Vergütungsregelungen ergänzen.

Auf diese Weise soll zum Beispiel verhindert werden, dass (wie in vorigen Jahren) Leistungen im Katalog enthalten sind, deren Sachkosten, die bei dem Eingriff entstehen, mit der Fallpauschale nicht ausreichend gedeckt sind.

Für die DKG hat die Entscheidung, auch zwei-Tages-Fälle (mit zwei Übernachtungen) in die Fallzahlermittlung einzubeziehen, weitreichende Folgen. Sie werde zu einer massiven Ausweitung der Hybrid-Leistungen führen, ohne dass die notwendigen strukturellen und konzeptionellen Rahmenbedingungen bisher sichergestellt seien. Weder liege eine ganzheitliche Versorgungsplanung von Voruntersuchung über Behandlung bis zur Nachsorge vor, noch sei eine Vergütungslogik etabliert worden, die neben Fallpauschalen auch Zusatzentgelte oder andere Elemente zulasse. Zudem fehle es weiterhin an verbindlichen Qualitäts- und Strukturvorgaben, die über die vertragsärztliche Qualitätssicherung hinausgehen würden – was für die DKG gerade im Hinblick auf die Einbeziehung kurzer stationärer Verläufe dringend erforderlich wäre.

Positiv merkte die Krankenhausgesellschaft an, dass der ergEBA in seiner Begründung betont hat, dass Leistungen mit nicht sachgerecht vergütbaren Sachkosten künftig nicht aufgenommen werden sollen. Das adressiere zumindest teilweise das Problem bislang nicht abbildbarer Zusatzentgelte.

Bis zum 15. Mai sollen die zuständigen Institute jetzt einen Vergütungsvorschlag vorlegen. Daraufhin haben die Vertragsparteien bis zum 30. Juni Zeit, eine Einigung über die konkrete Vergütung zu erzielen. Kommt es nicht zu einer Einigung, wird erneut der ergEBA einberufen.

Achim Neyer, Vorstandsvorsitzender des Klinikverbunds Hessen, sagte mit Blick auf den Beschluss, der Katalog umfasse jetzt eine Vielzahl von Leistungen, die bisher rein stationär erbracht worden seien und für die es keine entsprechenden ambulanten Fälle gebe. Als Beispiele nannte er die Entfernung von Gallenblasen oder die Operation einer Blinddarmentzündung. „Durch die Erweiterung der Verweildauergrenze auf zwei Belegungstage werden nochmals mehr Fälle erfasst, die einer stationären Behandlung bedürfen“, so Neyer.

Der Beschluss sieht neben dem bereits bekannten Hybrid-DRG-Leistungskatalog ergänzende OPS-Kodes vor, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Diagnostische und therapeutische Interventionen an den Herzkranzgefäßen
  • Elektrophysiologische Untersuchungen am Herzen inklusive ablativer Maßnahmen
  • Operative Maßnahmen mit Herzschrittmachern und Defibrillatoren
  • Einfache, laparoskopische Cholezystektomie
  • Laparoskopische Appendektomie
  • Hernienchirurgie
  • Perkutan-transluminale Gefäßinterventionen
  • Frakturrepositionen
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