Wundversorgung: Übergangsfrist verlängert

Der Bundestag hat Ende Januar die Übergangsfrist für Wundversorgungs-Studien bis zum 2. Dezember 2025 verlängert. Damit bleiben ,sonstige Produkte zur Wundbehandlung' vorerst in der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig.

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Aufatmen in der Branche: im Rahmen des Gesundheitsversorgungs-Stärkungsgesetzes (GVSG) hat der Bundestag Ende Januar beschlossen, die Übergangsfrist für Wundversorgungs-Studien zu verlängern. Damit sind die sogenannten ,sonstigen Produkte zur Wundbehandlung‘ noch bis zum 2. Dezember 2025 in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig. „Mit der gesetzlichen Fristverlängerung entsteht Klarheit bei den Versorgenden, Apotheken sowie Krankenkassen zum Thema Wundversorgung. Vor allem ist damit aber die Versorgungslücke bei Menschen mit chronischen Wunden geschlossen und die ärztliche Therapiefreiheit gesichert“, so Dr. Marc-Pierre Möll, Geschäftsführer und Vorstandsmitglied des Bundesverbands Medizintechnologie (BVMed).

Hintergrund ist, dass schon zum 2. Dezember 2024 für die ,sonstigen Produkte zur Wundbehandlung‘ die Frist abgelaufen war, bis zu der sie ohne formalen Nutzennachweis im Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) durch die GKV erstattungsfähig waren. Aufgrund fehlender Bewertungskriterien seitens G-BA ist weiterhin nicht klar, wie Hersteller den benötigten Nachweis des therapeutischen Nutzens ihrer Produkte erbringen sollen.

Um Lücken in der Wundversorgung insbesondere chronisch kranker Patienten zu vermeiden, hatten Gesundheitspolitiker aus dem Bundestag ursprünglich eine weitere Fristverlängerung um 18 Monate konsentiert. Durch den Koalitionsbruch konnte diese geplante gesetzliche Änderung allerdings nicht vor dem 2. Dezember 2024 beschlossen werden. Die Folge: ,Sonstige Produkte zur Wundbehandlung‘ – darunter fallen beispielsweise silber- oder polyhexanid-haltige Wundauflagen oder Hydrogele – waren laut Gesetz nicht mehr erstattungsfähig. Aufgrund der Kurzfristigkeit, die die Versorgung vor praktische Herausforderungen stellte, schaltete sich Bundesgesundheitsminister Lauterbach ein und empfahl den gesetzlichen Krankenkassen, diese Wundversorgungen auch übergangsweise bis zum 2. März 2025 zu erstatten. Eine gesetzliche Verlängerung fehlte jedoch – was für eine heterogene Umsetzung und immense Verunsicherung in der Versorgungslandschaft sorgte.

Möll dazu: „Es ist daher gut, dass die Politik den dringenden Handlungsbedarf erkannt hat und eine gesetzliche Firstverlängerung in den letzten Verhandlungen dieser Legislaturperiode beschlossen hat.“ Da die beschlossene Fristverlängerung nun 12 statt den ursprünglich geplanten 18 Monaten beträgt, müsse der G-BA zügig die Voraussetzung schaffen, damit eine Bewertung der Produkte innerhalb dieses Zeitraums auch möglich sei. Hierzu gehöre insbesondere die Definition von auf die Wundversorgung angepassten, transparenten Bewertungskriterien für die erstattungsrelevanten Nutzennachweise.

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